AGB - ANSCHLUSSBEDINGUNGEN  KABEL - TV ALTHEIM

1.Kabelfernsehanlage:

Die Gesellschaft versorgt die Teilnehmer mit den Fernseh - und Hörfunkprogrammen des jeweiligen Programmpaketes bei bestmöglichen Empfang und errichtet, betreibt und wartet zu diesem Zweck die Kabelfernsehanlage. Das jeweilige Programmpaket, das nur als Ganzes bezogen werden kann, ist aus dem jeweils gültigen Informations - und Tarifblatt ersichtlich, welches einen integrierten Vertragsbestandteil bildet. Die Gesellschaft ist bestrebt, ein möglichst umfassendes Programmangebot zur kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung, sowie zur Unterhaltung zur Verfügung zu stellen. Änderungen des Programmpaketes werden gesondert verlautbart (im INFO-Kanal) und erlangen damit ihre Wirksamkeit.

2. Tarife:
Die Tarife und Leistungen der Gesellschaft ergeben sich ebenfalls aus dem bei der Herstellung des Anschlusses gültigen Informations - und Tarifblattes.
Änderungen der Tarife können aus folgenden Gründen erfolgen:
a) Wegen Änderung der Kaufkraft oder des wahren Wertes des Geldes. Die einmalige Anschlußgebühr und die jeweilige Monatsgebühr sind nach dem Verbraucherpreisindex 1986 des Statistischen Zentralamtes wertgesichert. Eine Anpassung erfolgt ab einer Änderung von einschließlich 5%
b) Wegen Änderung der Urheberrechtsabgaben oder des Leistungsangebotes.
c) Wegen Änderung oder Neueinführung von gesetzlichen oder sonst allgemein verbindlichen Kostenfaktoren (z.B. Umsatzsteuer, Abgaben, Wegerechtsgebühren, sonstige Gebühren).
d) Sollte die Anlage aus Gründen, die nicht beim Teilnehmer liegen, mehr als 14 Kalendertage ausfallen, so ruht für den Teilnehmer ab dem 15.Tag die laufende Gebühr bis zur Wieder inbetriebnahme.

3. Anschluß, Betrieb und Wartung:
Der Anschluß wird von der Gesellschaft zu den Bedingungen des jeweils gültigen Informations- und Tarifblattes bis zum Hausübergabepunkt hergestellt und gewartet. Er verbleibt im Eigentum der Gesellschaft und ist an die Anschlußadresse gebunden. Die Herstellung der hausinternen Installation ist auf grund gesonderter Vereinbarung von der  Gesellschaft durchzuführen.  Deren Wartung übernimmt die Gesellschaft nur gegen Verrechnung der tatsächlich anfallenden Kosten. Der Teilnehmer hat den Beauftragten der Gesellschaft den Zutritt zur Anlage zur Störungsbehebung und zur Durchführung von Wartungsarbeiten zu ermöglichen.  Die Gesellschaft behebt Störungen in der normalen Arbeitszeit. Sie übernimmt keine Verantwortung für Störungen die durch Netzausfälle, Überreichweiten, Fehler im Hausverteilernetz oder sonstige, nicht durch die Gesellschaft beeinflußte Ursachen hervorgerufen werden. Der Teilnehmer hat die Kosten einer Störungsbehebung bzw. Inanspruchnahme von Beauftragten der Gesellschaft dann zu bezahlen, wenn eine Störung durch ihn selbst verursacht wurde oder die Beauftragten der Gesellschaft grundlos herbeigerufen wurden. Eingriffe in die Anlage, wie insbesondere die Errichtung, Verlegung oder Entfernung von Anschlüssen, Störungsbehebungen und Wartungen dürfen nur von der Gesellschaft oder deren Beauftragten durchgeführt werden.

4. Anschlußvertrag:
Die Vertragsdauer beginnt mit dem Tag des Anschlusses an die Anlage. Der Anschlußvertrag kann vom Teilnehmer unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist (Datum des Poststempels) mittels eingeschriebenem Brief zum Monatsende gekündigt werden. In diesem Fall hat die Gesellschaft etwaige vorausbezahlte Monatsgebühren, nicht jedoch Teile der Anschlußgebühr, nach dem Kündigungstermin aliquot rückzuvergüten. Beide Vertragspartner können den Vertrag jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungszeit aus wichtigen Gründen auflösen.
Wichtige Gründe sind insbesondere wenn:
a) Ein Vertragspartner wichtigen vertraglichen Verpflichtungen nach 2-maliger erfolgloser schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
b) die Anlage durch höhere Gewalt oder durch Eingriffe Dritter, die mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht abgewendet werden können, ganz oder teilweise stillgelegt oder entfernt werden muß, oder
c) der Gesellschaft der weitere Betrieb der Anlage oder eines Teiles der Anlage unter Bedachtnahme auf die Versorgungsanliegen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.        
Die Gesellschaft ist berechtigt den Anschluß abzuschalten, wenn der Teilnehmer
a) mit einer allfälligen Zahlung trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist in Verzug ist.
b) Störungsbehebungen oder Wartungen durch Beauftragte der Gesellschaft nicht zuläßt.
c) Eingriffe in die Anlage vornimmt oder vornehmen läßt
d) die Anlage mißbräuchlich verwendet oder wiederholt Störungen verursacht.
Bei Beendigung des Anschlußvertrages wird der Anschluß nach Wahl der Gesellschaft auf Kosten des Teilnehmers abgeschaltet oder entfernt.  Eine Kostenbelastung für den Teilnehmer entfällt, wenn die Beendigung des Anschlußvertrages aus Gründen erfolgt, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat. Gehen die Räumlichkeiten, in denen sich der Anschluß befindet, auf eine andere Person über, so kann diese, sofern der Anschluß nicht abgeschaltet und die Anschluß - bzw. Betriebs – und Wartungsgebühr bezahlt wurde, in den Anschlußvertrag eintreten. Maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Informations - und Tarifblattes.

5.Allgemeines:
Mit der Antragstellung räumt der Eigentümer dem Betreiber für die gesamte Betriebszeit der Kabel - Gemeinschaftsanlage die erforderlichen Durchleitungsrechte ein. Ist der Teilnehmer nicht Eigentümer des Gebäudes oder der Liegenschaft, so erklärt er mit seiner Anmeldung, daß die Zustimmung des entsprechenden Eigentümers vorliegt. Der Teilnehmer verpflichtet sich, diese Genehmigungen seinem Rechtsnachfolger zu übertragen. Der Anschlußnehmer erklärt sich mit einer EDV-mäßigen Speicherung und Verarbeitung seiner Daten, für betriebliche Zwecke der Gesellschaft einverstanden. Zustellungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam an die Anschlußadressen bzw. die zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Teilnehmers. Zahlungs - und Erfüllungsort ist Altheim. Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten vereinbaren die Vertragsteile die Zuständigkeit des nach Lage der Anschlußadresse sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes.

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